Anlage 6 Bartschv


⤮ Anlage 6 Bartschv


Anlage 6 BArtSchV Einzelnorm ~ Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und Pflanzenarten Bundesartenschutzverordnung BArtSchV Anlage 6 zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs 1 Satz 1 6 und 9 und Abs 2 Satz 2 Kennzeichnungsmethoden

BArtSchV nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ~ Erläuterungen zur Anlage 1 Anlage 2 zu § 2 Abs 3 Nr 2 Liste der Tier und Pflanzenarten die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6 7 und 12 freigestellt sind Anlage 3 zu § 5 Nr 2

BArtSchV Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und ~ Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten die in den Spalten 2 bis 6 nicht mit einem Kreuz bezeichnet sind sowie für Hybride von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen Satz 7 gilt entsprechend

Anlage 6 BArtSchV zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs 1 Satz 1 ~ 1 Fell 2 Kopf 3 Gesicht 4 Schuppen 5 Halskragen 6 Brust 7 Beine 8 Tätowierung 9 Kaltbrand 10 Hornskelett 11 Daumenring 12 Kraniogramm 13 Nicht für im Freiflug jagdlich oder vergleichbar eingesetzte Greifvögel

Anlage 6 zur BArtSchV de ~ Anlage 6 zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs 1 Satz 1 6 und 9 und Abs 2 Satz 2 Kennzeichnungsmethoden Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Geschlossener Ring Ringgröße Transponder Dokumentation Sonstige Kennzeichen Säugetiere Mammalia Abessinischer Fuchs Canis simensis Abruzzengemse Rupicapra pyrenaica ornata

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und ~ Abschnitt 6 Ländervorbehalt Anlage 6 zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs 1 Satz 1 6 und 9 und Abs 2 Satz 2 Kennzeichnungsmethoden 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Anlage 6 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Geschlos sener Ring Ring größe Trans ponder Doku mentation Sonstige Kenn

Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr 11 ~ Anlage 6 zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs 1 Satz 1 6 und 9 und Abs 2 Satz 2 Kennzeichnungsmethoden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr 11 ausgegeben zu Bonn am 24 Februar 2005 293 Cacajao calvus Roter Uakari Cacajao melanocephalus Schwarzer Uakari Cacajao spp Uakaris Kurzschwanzaffen – soweit nicht im Einzelnen aufgeführt Callicebus personatus Springaffe Callimico goeldii

BArtSchV ~ Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten die in den Spalten 2 bis 6 nicht mit einem Kreuz bezeichnet sind sowie für Hybride von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht

Anlage 1 BArtSchV Einzelnorm ~ Durch Aufnahme einer Art in Anlage 1 werden auch Bastarde dieser Art mit anderen Arten erfasst Sind beide an der Bastardierung beteiligten Ausgangsarten geschützt so richtet sich der Schutz nach den für die am strengsten geschützte Art geltenden Vorschriften

Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung – Wikipedia ~ Die Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung nennt speziell in Deutschland geschützte Pflanzen und Tiere Über die Anlage 1 der BArtSchV hinaus sind in Deutschland laut § 7 Abs 2 Nr 13 bzw 14 des Bundesnaturschutzgesetzes auch Arten geschützt die in der EG Artenschutzverordnung Anhang A oder B Richtlinie 9243EWG Anhang IV oder der EG – Vogelschutzrichtlinie gelistet sind


By : nina

Related Posts
Disqus Comments